Mit der Ausweisung eines Gebietes als Natura2000 SG ist nicht zwangsläufig auch ein Angelverbot zu verhängen. Letzteres obliegt der Landes- bzw. Bundespolitik bei der Umsetzung:
"Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, in den ausgewiesenen Gebieten für einen in der FFH-Richtlinie definierten „günstigen Erhaltungszustand“ der jeweils bedeutsamen Artvorkommen und Lebensräume zu sorgen und alle sechs Jahre an die Kommission Bericht zu erstatten.
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die jeweils geeigneten Schutzinstrumente auszuwählen. Diese können gesetzlicher, administrativer oder vertraglicher Art sein, wobei auch die Unterschutzstellung nach vorhandenen nationalen Kategorien möglich und gebräuchlich ist – die Aufnahme in das Natura-2000-Netzwerk ist ad hoc noch keine Unterschutzstellung, sondern eine Darstellung der gemeinschaftlichen Bedeutung des Gebietes. Bereits existierende nationale Schutzgebiete oder Teile davon, die den Auswahlkriterien entsprachen, sind oft als Europaschutzgebiet gemeldet worden. Dadurch ergeben sich mannigfaltige Überschneidungen und Kombinationen von Schutzgebieten nach nationalen Schutzkategorien und eigens eingerichteten Schutzgebieten des Netzes Natura 2000.
Zur Identifikation erhält jedes Natura-2000-Gebiet eine europaweit eindeutige Nummer, EU-Code genannt. Daneben führen aber z. B. die Bundesländer in Deutschland und teilweise in Österreich auch interne Nummerierungen. Außerdem führen sie einen Buchstabencode (A–K), der ihre Lagebeziehung zu anderen Gebieten des Natura-2000-Netzwerkes darstellt."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Natura_2000#Praktische_Umsetzung
Die Auswahl der Gebiet generell erfolgt deshalb nicht plan- bzw. ziellos. Was jedoch zum Teil plan- und ziellos bezeichnet werden muss, ist die Umsetzung der Richtlinie in den Landesverordnungen. Da kommen dann solche Sachen wie im Fehmarnbelt oder aber auch wie bei uns die Sperrung der ersten 400m eines jeden Elbkilometers, egal ob da gerade ne Strandbar und ein Schiffsanleger für Ausflugsschiffe in der City ist, hoch.
"Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, in den ausgewiesenen Gebieten für einen in der FFH-Richtlinie definierten „günstigen Erhaltungszustand“ der jeweils bedeutsamen Artvorkommen und Lebensräume zu sorgen und alle sechs Jahre an die Kommission Bericht zu erstatten.
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die jeweils geeigneten Schutzinstrumente auszuwählen. Diese können gesetzlicher, administrativer oder vertraglicher Art sein, wobei auch die Unterschutzstellung nach vorhandenen nationalen Kategorien möglich und gebräuchlich ist – die Aufnahme in das Natura-2000-Netzwerk ist ad hoc noch keine Unterschutzstellung, sondern eine Darstellung der gemeinschaftlichen Bedeutung des Gebietes. Bereits existierende nationale Schutzgebiete oder Teile davon, die den Auswahlkriterien entsprachen, sind oft als Europaschutzgebiet gemeldet worden. Dadurch ergeben sich mannigfaltige Überschneidungen und Kombinationen von Schutzgebieten nach nationalen Schutzkategorien und eigens eingerichteten Schutzgebieten des Netzes Natura 2000.
Zur Identifikation erhält jedes Natura-2000-Gebiet eine europaweit eindeutige Nummer, EU-Code genannt. Daneben führen aber z. B. die Bundesländer in Deutschland und teilweise in Österreich auch interne Nummerierungen. Außerdem führen sie einen Buchstabencode (A–K), der ihre Lagebeziehung zu anderen Gebieten des Natura-2000-Netzwerkes darstellt."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Natura_2000#Praktische_Umsetzung
Die Auswahl der Gebiet generell erfolgt deshalb nicht plan- bzw. ziellos. Was jedoch zum Teil plan- und ziellos bezeichnet werden muss, ist die Umsetzung der Richtlinie in den Landesverordnungen. Da kommen dann solche Sachen wie im Fehmarnbelt oder aber auch wie bei uns die Sperrung der ersten 400m eines jeden Elbkilometers, egal ob da gerade ne Strandbar und ein Schiffsanleger für Ausflugsschiffe in der City ist, hoch.