Die Tage von Frau Hendricks als Bundesumweltministerin sind ja nun gezählt. Trotzdem hat sie es sich nicht nehmen lassen die umstrittene
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Fehmarnbelt"
in Kraft treten zu lassen.
Damit ist der Drops wohl gelutscht denn ihr Nachfolger kann ja dann sagen : Ick war's nicht. Die SPD-Tante ist schuld.
Selbstverständlich wurde dem Lobbyismus dabei Rechnung getragen und :
der Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
wissenschaftliche Meeres
forschung vorbehaltlich
des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei sind von dem Verbot ausgenommen.
Unter § 5 steht dann da:
§5
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen
(1) Projekte
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
Wind,
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen,
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen,
4. zur Verlegung und zum Bet
rieb von unterseeischen
Kabeln oder
5. zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb
einer Festen Fehmarnbeltquerung gemäß dem Ge-
setz vom 17. Juli 2009 zu dem Vertrag vom 3. Sep-
tember 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über eine Feste
Fehmarnbeltquerung (BGBl. 2009 II S. 799, 800)
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit
demSchutzzwecknach§3Absatz3bis5zuprüfen.
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-
geblichen Bestandteile des Gebietes führen können
oder die Anforderungen na
ch § 34 Absatz 3 bis 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den
Absätzen 1 und 2 erforderlic
hen Unterlagen vorzulegen.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet
sind,denSchutzzwecknach§3Absatz3bis5erheb-
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
sprechend.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres-
forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3
bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt
vorsehen, oder
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
Ressourcen sind,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-
nungsplänen nach § 17 Abs
atz 3 des Raumordnungs-
gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
ist, erfolgt die Verträglic
hkeitsprüfung nach Maßgabe
des § 7 Absatz 6 des Rau
mordnungsgesetzes
Quellenangabe :
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl117s3405.pdf']__1506512549345
Da wird dann natürlich so lange geprüft bis halt alles seine Richtigkeit und Ordnung hat.
Also ist praktisch nur Angeln böse.
Da kriegt olle Schulzens Aufruf nach "Zeit für mehr Gerechtigkeit" für mich 'ne völlig neue Bedeutung. Frau Hendricks hatte ja keine Zeit mehr und die Anrainer welche von dieser Verordnung also sowas von in den Ar.......m gekniffen werden stehen jetzt im "gerechten" Regen.
Ick muss dit erstmal sacken lassen und bin jespannt wat die Dame in Torschlusspanik sonst noch so vom Stapel lässt.
Isch habe fertisch.....