Stefan_M
Bigfish-Magnet
Zitat:Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Würzburg bestätigte, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nach der Zahlung eingestellt worden sei. Der Musiker habe dem Fisch "erhebliche, anhaltende Schmerzen und Leiden" zugefügt.
Moin!
Da muss mehr gewesen sein als Fangen und Zurücksetzen. Es gibt da einen Präzedenzfall eines Karpfenfischers, der einer 44-Pfünder zurücksetzen wollte und ihn für Fotos noch gehältert hat. Er wurde verdonnert, weil er den Fisch für ein "paar" Fotos und eine Vermessungsprozedur - Messen und Wiegen - "erhebliche, anhaltende Schmerzen und Leiden" zugefügt hatte. Hätte er den Fisch einfach flott mit einem "Schnappschuss" zurückgesetzt, wäre er straffrei davon gekommen. Die Umstände/Kleinigkeiten machen es ... ach ja, und solche Fotos zu veröffentlichen ist unter Umständen nicht ratsam!
Ah, gefunden:
Die Vorgeschichte:
Der Mann hatte 1998 an der Weser einen Riesenkarpfen (44 Pfund schwer) mit Boilies gefangen. Laut Gericht stellte er sofort fest, dass der Fisch nicht mehr zum Verzehr geeignet war. Dennoch setzte der Angeklagte den Karpfen nicht sofort in sein Element zurück. Vielmehr legte er das Tier nach Lösen des Hakens auf eine Waage. Sodann postierte sich der Mann mit dem Fisch vor einer eigenhändig aufgestellten Kamera und fotografierte sich mit dem Karpfen per Selbstauslöser. Dieser Vorgang dauerte nach Angaben des Angeklagten höchstens fünf Minuten. Anschließend setzte er den Karpfen in die Weser zurück. Dieses Foto wurde in einer Anglerzeitung veröffentlicht; der Tierschutzbund e.V. Bonn erstattete deshalb Anzeige wegen Tierquälerei.
Den geschilderten Vorgang räumte der Angeklagte vor Gericht ein. Er war allerdings der felsenfesten Überzeugung, damit nichts Unrechtes getan und insbesondere keine Tierquälerei begangen zu haben. Es sei üblich, gefangene Karpfen vor dem Zurücksetzen zu wiegen und ein Erinnerungsfoto zu schießen. Er verwies dabei auf die gängige Angelpraxis in England.
Die Urteilsbegründung:
Dagegen stellte das Amtsgericht in seiner Begründung in breitestem Juristendeutsch fest: Bei Fischen handele es sich um Wirbeltiere. Dem Fisch werde durch den Angelvorgang durch Anhieb, Anhaken, Drill, Landung und Abhaken Unlustgefühle vermittelt, die er als seiner Wesensart zuwiderlaufende, instinktwidrige und gegenüber seinem Selbsterhaltungstrieb lebensfeindliche Einwirkung und Beschränkung seines Wohlbefindens empfinde. Dieser Vorgang sei nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Fisch nach dem Abhaken sofort zum Zwecke des Verzehrs getötet wird. (§ 17 Nr.2 b Tierschutzgesetz).
Weiter hält das Gericht fest: "Dem Angeklagten war infolge der festgestellten Größe und des damit verbundenen Alters des Karpfens sofort klar, dass sich dieser Karpfen zum Verzehr nicht eignen würde. Anstatt den Fisch sofort in sein Element - das Wasser - zurückzusetzen, legte ihn der Angeklagte auf eine Waage, stellte die Kamera mit Selbstauslöser auf und fotografierte sich samt Karpfen, um den Fang zu dokumentieren. Dieses dauerte nach seiner eigenen Einlassung höchstens fünf Minuten. Dieser Vorgang war für den gefangenen Karpfen mit länger anhaltenden erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden."
Nach Ansicht des Gerichtes lässt das Übersenden des Fotos an eine Angelzeitung nur den Schluss zu, dass der Petrijünger dies zur Selbstdarstellung tat und dabei keine Rücksicht auf den Zustand des von ihm geangelten Karpfens nahm. Darüber hinaus leide ein Fisch, der sich auch nur fünf Minuten außerhalb des Wassers befinde, an Atemnot. Dieser gesamten Tatsachen war sich nach Überzeugung des Gerichtes der Fänger bewusst.
Horst Stolzenburg, Journalist
Grüße, Stefan