Ernst gemeint. Mal im Stehen gearbeitet? Ich hab so nen Schreibtisch zum rauf- runterfahren und versuche das öfter mal zu machen dem Rücken zuliebe.
Da wäre dann aber Schluss mit lustig... was für eine Sauerei.Habe das auch gerade mit DPD.
Nur, dass sie das Spiel jetzt exakt drei mal gemacht haben und die Sendung retourniert wurde. Geil!
Welcome to my Worldaber ich hab' derzeit extrem viel mit Excel zu tun,
Ich habe vor 6 Wochen eine Rolle gekauft, die gemäß DHL an meinem gewünschten Ablageort hinterlegt wurde. Dieser Ort ist absolut sicher und nicht von außen einsehbar.
Dann hast du deine Antwort doch schon.Genau das versuche ich seit fünf Wochen zu klären und bekomme keinerlei Reaktion von DHL
Kann DHL denn beweisen, dass das Paket dort abgelegt wurde? Das setzt ja wohl eine Enthaftung voraus. Der Zusteller wird ja sicherlich auch ein Foto gemacht haben
hatte ich genau so auch noch im kopf... weshalb ich keine generelle erlaubnis erteile.Nach erteilen einer Abstellerlaubnis muss der Zusteller nicht beweisen, dass das Paket dort abgestellt wurde.
Gibt der Zusteller an, das Paket dort abgestellt zu haben und der Empfänger kann nicht das Gegenteil beweisen (z.B. durch Überwachungskamera), haftet der Empfänger selbst, wenn das Paket weg ist.
Habe ich alles schon durch und erteile deshalb grundsätzlich keine Abstellerlaubnis mehr.
Lasse es wenn überhaupt nur noch an einen vertrauenswürdigen Nachbarn oder den Paketshop liefern. Ist mir lieber und sicherer, auch wenn ich dadurch etwas mehr Aufwand habe.
Nach erteilen einer Abstellerlaubnis muss der Zusteller nicht beweisen, dass das Paket dort abgestellt wurde.
Gibt der Zusteller an, das Paket dort abgestellt zu haben und der Empfänger kann nicht das Gegenteil beweisen (z.B. durch Überwachungskamera), haftet der Empfänger selbst, wenn das Paket weg ist.
Woher hast du die Info? In den AGB für dem Empfang von DHL (Ziffer 4 Abs. 7) findet sich dazu nichts. Man beauftragt DHL bei dieser Zustelloption mit dem Empfang im eigenen Namen, dennoch muss DHL dann beweisen, dass die Sendung am vereinbarten Ablageort abgelegt wurde. Eine Änderung der Beweislast ist nach § 309 Nr. 12 BGB auch unwirksam.
Woher hast du die Info? In den AGB für dem Empfang von DHL (Ziffer 4 Abs. 7) findet sich dazu nichts. Man beauftragt DHL bei dieser Zustelloption mit dem Empfang im eigenen Namen, dennoch muss DHL dann beweisen, dass die Sendung am vereinbarten Ablageort abgelegt wurde. Eine Änderung der Beweislast ist nach § 309 Nr. 12 BGB auch unwirksam.
Wenn man dir das bei einer Auseinandersetzung mit DHL erzählt hat, hast du dich wohl etwas zu schnell "abkochen lassen".
Die Info kam damals vom Anwalt, den ich wegen genau eines solchen Falles kontaktiert hatte.
Auch findet man im Netz entsprechende Fallschilderungen.
Z.B. dort:
DHL Paket: Verlust nach Auslieferung
Haftung bei Sendungsverlust im Verbrauchsgüterkauf.www.frag-einen-anwalt.de
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Paketverlust nach Abgabe an Wunschort
Viele Paketdienstleister bieten auf Wunsch ihrer Kunden besondere Zustellungsmethoden an, um über gehinderte persönliche Annahmen in Abwesenheitsfällen hinwegzuhelfen u...www.it-recht-kanzlei.de
Risiken einer Abstellerlaubnis
Wenn Sie eine Abstellerlaubnis für Pakete erteilen, geht das Verlust- und Diebstahlrisiko auf Sie als Empfänger/in über. Dieser Ratgeber informiert über die Risiken.www.paketda.de
Die Abstellgenehmigung bei Paketen
Wer Pakete empfangen will, kann für die Zeit der Abwesenheit einen Ablageort beim Paketdienst nennen. Dort kann das Paket dann auch bei Abwesenheit des Empfängers zugestellt werden. Doch was ist, wenn man eine Nachricht über die Zustellung bekommt, das Paket aber nicht am Ablageort zu finden...www.123recht.de
Paket wurde abgestellt, nun ist es verschwunden
Oh Schreck, mein Paket ist weg! Dieser Ratgeber erklärt die Lage, wenn ein (angeblich) abgestelltes Paket am Wunschort nicht auffindbar ist. Wer haftet?www.paketda.de
Ja richtig. Bei den ersten beiden geht es darum, dass lediglich die Ablagequittierung des Zustellers ausreicht um den Verkäufer aus der Verantwortung zu nehmen.
In den anderen drei geht es dann um die Verantwortlichkeit des Zustellers.
Diese endet demnach mit der ordentlichen Ablage des Paket am Ablageort.
Ein Beweispflicht des Zustellers ist dort in keinem Fall erwähnt.
Hier ein paar Screenshots dazu:
Also, das Quittieren an sich hat für mich keine Beweiskraft, ich weiß aber auch nicht, ob es hierzu ein passendes Urteil gibt. Ansonsten überzeugen mich die Begründungen von dem Rechtsanwalt auch nicht, er meint ja schon, dass das Beisein einer Partei Beweiskraft hätte, was einfach grob falsch ist… muss man dann wissen, ob man dem dann vertrauen will, wenn solche einfachen Grundsätze schon falsch sind.