Hallo,
Wasserflächen sind von baulichen Anlagen getrennt zu behandeln. Der Glindowsee selbst ist Bundeswasserstraße und ich vermute daher, dass er im Eigentum des Bundes ist. Was aber letztlich egal ist, weil denen der Steg nicht gehört. Der Steg gehört dem Errichter. Ob der Steg an sich zulässig ist, entscheidet das zuständige WSA, wo der Steg vor dem Bau vom Errichter angemeldet werden muss. Bei den vielen kleineren Stegen dort ist das allerdings ganz sicher sehr oft nicht der Fall. Aber das nur am Rande. Der einzelne Steg darf jedenfalls m.E. nicht betreten werden, wenn dies per Verbotsschild untersagt ist.
Du darfst beispielsweise den Wald betreten, nicht aber die Hütte im Wald - es sei denn, sie gehört Dir
Grüße,
Wolf
Wasserflächen sind von baulichen Anlagen getrennt zu behandeln. Der Glindowsee selbst ist Bundeswasserstraße und ich vermute daher, dass er im Eigentum des Bundes ist. Was aber letztlich egal ist, weil denen der Steg nicht gehört. Der Steg gehört dem Errichter. Ob der Steg an sich zulässig ist, entscheidet das zuständige WSA, wo der Steg vor dem Bau vom Errichter angemeldet werden muss. Bei den vielen kleineren Stegen dort ist das allerdings ganz sicher sehr oft nicht der Fall. Aber das nur am Rande. Der einzelne Steg darf jedenfalls m.E. nicht betreten werden, wenn dies per Verbotsschild untersagt ist.
Du darfst beispielsweise den Wald betreten, nicht aber die Hütte im Wald - es sei denn, sie gehört Dir
Grüße,
Wolf