Diskussion hin oder her, was ist denn eigentlich passiert ? Mal ganz sachlich und nüchtern und vorallem unvoreingenommen betrachtet:
Ein Pächter, Pachtgemeinschaft, Fischereirechtinhaber hat von seinem Recht Gebrauch gemacht und die ausserhalb seines Einflusses befindliche kommerzielle Nutzung, im speziellem Angelguiding, an seinen Gewässern untersagt.
Nichtmehr und nicht weniger, denn das ist sein gutes Recht.
Das schränkt die Angler in keinster Weise ein.
Das es nun gerade ein Landesverband der organisierten Angler ist, macht die Sache zwar schwerer begreifbar, ändert aber am Grundsatz nicht.
Dass die Begründung, ich sage mal, sehr zwielichtig ist, zeigt aber, wie kompliziert die Sachlage ist.
Die Meldung sagt aber auch nichts darüber aus, welche Gründe oder Anlässe es gegeben hat, offenbar muss es aber was gegeben haben.
Wäre schön, wenn es bekannt wäre, rein interessenhalber, aber nicht Gegenstand. So nüchtern muss man es betrachten.
Deswegen wird doch kein Angler in der Hobbyausübung eingeschränkt, sicher istes Fremden hilfreich,auf so eine Quelle zurückgreifen zu können.
Vielleicht sollten die Betroffenen mal mit dem LV sprechen, Vorschläge unterbreiten, einfach mal sondieren, die Gewässerordnung ist ja verbandsintern und muss nicht den gesetzgeberischen Prozess durchlaufen, wie z.B. wenn die LaFiO geändert worden wäre.
Im Übrigen sind die Guides ja als Person nicht deswegen von dieser Welt verschwunden
Und ,das was Zanderlui geschrieben hat, heißt ja nicht, dass es auf den Müritzgewässern genauso kommt, könnte ja auch heißen, das durch den Pächter Regeln aufgestellt werden, Lizenzen verkauft werden, um von diesem Geschäft zu profitieren, sicher zum Leidwesen der Nutzer, weil die Preise deutlich anziehen könnten aber immerhin.
Vielleicht für die Kollegen ohne DDR-Vergangenheit: Der DAV bzw. die Landesverbände waren und sind in großem Maße die Pächter der Gewässer und
üben das Fischereirecht aus, damit ergeben sich für die Vereine zwar Pflege- aber kaum Hegeverpflichtungen, die liegen beim Verband.
In Konsequenz daraus ergibt sich , wie in diesem Fall, dass ein Verbot flächendeckend wirkt.
Naja, und die Heranführung des § 1 TSG ist ja nur, wenn auch argumentativ schlecht taugliche, Lösung einer anderen Regelung der Gewässerverordnung, nämlich dem Verbot des C&R. Dieses wird ja nunmal mit dem Guiding in Verbindung gebracht, ob wir wollen oder nicht, denn der Guide lebt von einem gesunden Fischbestand, der auch Erfolg verspricht, er beraubt sich nicht selbst seiner Existenzgrundlage.
Tight Lines aus Berlin