Die Umsetzung der Verordnungen zu den Natura 2000-Gebieten ist in vollem Gang und auf uns Angelfischer kommt da so Einiges an Naturkunde und damit verbundenen Einschränkungen zu. Nicht, dass ich die Regelungen grundsätzlich in Frage stelle, aber Art und Umfang der Verordnungen und die Fläche der Gebiete wirken da, nun ja, sagen wir mal sehr beeindruckend. Hier mal ein paar Auszüge aus
FISCHEREI SCHUTZBESTIMMUNGEN IM HAUPTTEIL DER LANDESVERORDNUNG
Prüfaufträge und Prüfung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
Umsetzung Natura 2000 – Themenbereich Fischerei
für die Natura 2000-Gebiete in Sachsen Anhalt ==> Karte:
Es ist verboten…
Viel Spaß beim Lesen und Studium der Naturkunde!!!
FISCHEREI SCHUTZBESTIMMUNGEN IM HAUPTTEIL DER LANDESVERORDNUNG
Prüfaufträge und Prüfung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
Umsetzung Natura 2000 – Themenbereich Fischerei
für die Natura 2000-Gebiete in Sachsen Anhalt ==> Karte:
Es ist verboten…
- Angelfischerei/Berufsfischerei außerhalb der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung bestehenden Pacht- und Eigentumsgewässer auszuüben
- Fische vorrätig anzufüttern
- beim Angeln vom Boot aus einen Mindestabstand von 10 m zu Röhrichten, Schwimmblattgesellschaften, Verlandungsbereichen und Flachwasserbereichen zu unterschreiten
- Brut- und Rastvögel zu stören sowie Angelfischerei im Umkreis von 50 m um erkennbare Ansammlungen von Wasser- und Watvögeln wie Enten, Gänsen oder Limikolen auszuüben
- vom 16.10. - 31.03. an den in den Karten dargestellten Schlafgewässern von Wasservögeln eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang zu angeln; darüber hinaus ist in dieser Zeit in einem Sichtbereich von 200 m um Schlafgewässer das Befahren und Betreten untersagt; die UNB kann in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Schlafgewässer bekanntgeben
- im Umkreis von 30 m um erkennbare Höhlungen im Böschungsbereich sowie erkennbare Biberbaue zu angeln
- genehmigungspflichtige Fischereiveranstaltungen ohne Einverständnis der UNB durchzuführen
- Kein Angeln/Fischen zur Brutzeit (01. Mai bis 20. Juli) an Stillgewässern sowie an Flussufern auf Teilbereichen (500 m Länge) mit jeweils Brutvorkommen der Trauer- oder der Flussseeschwalbe. Die UNB informiert die Nutzer über die Vorkommen in geeigneter Art und Weise.
- kein Angeln 20 m oberhalb und unterhalb von Brücken entlang der Habitatgewässer von Wasseramsel oder Gebirgsstelze
- auf den ersten 400 m eines jeden Elbkilometers beidseitig kein Betreten der Ufer, kein Anlanden, kein Zelten, kein offenes Feuer sowie kein Baden in der Zeit vom 15. April bis 31. Juli
Viel Spaß beim Lesen und Studium der Naturkunde!!!