Werf hier mal nen Blick rein, Du müßtest alles finden was Dich jetzt und in Zukunft betrifft:
http://www.wsv.de/Schifffahrt/Verkehrsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/index.html
Gruß Michael
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes - Kennzeichnungspflicht
Nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKVBinSch.) vom 21.2.1995 darf ein Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich lesbar und sichtbar ist. Die ständige Sichtbarkeit muss auch während der Fahrt gewährleistet sein. Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen (in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund) außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeuges anzubringen.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt für alle Kleinfahrzeuge (Wasserfahrzeuge < 20 m Länge), ausgenommen:
Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
- Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
- Fähren;
- Schubleichter;
- schwimmende Geräte.
- Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können,
- Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,
- Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,
- Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennzeichnung,
- Beiboote.
Sind Kleinfahrzeuge nach den genannten Vorschriften kennzeichnungspflichtig, können diese mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen werden.(Ausnahme: Wassermotorräder (Jet-Skis) müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein!)