Re: Braucht man an gewerbl. Angelteichen einen Fischereische
Also, hab heute abend mal meine Unterlagen gewälzt und sogar die Berliner Landesfischereischeingesetze in der Fassung vom 15. September 2000 gefunden....war selbst erstaunt über meine Sammlung. 8O
Zitat:
LFischScheinG
§1 Abs. 3
Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild
versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Bediensteten der
Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin, den
Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.
§1 Abs. 4
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
1. Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der
Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen,
2. Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und
entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer
ausländischen Fischereilegitimation sind,
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige,
soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei
eines Bundeslandes ausgewiesen sind und entweder Mitglied einer ausländischen
Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
4. Auszubildende im Berufsbild des Fischwirts und
5. Personen, die die Fischerei amtlich ausüben und dies durch den Dienstausweis
besonders nachweisen.
Fazit:
Da bezüglich bestimmter Gewässer keine Ausnahmeregelungen getroffen sind, geh ich mal davon aus, dass auch in Berlin jeder der Fische fangen möchte einen Fischereischein haben muss.