Wolf schrieb:
Mal deutlich formuliert, ist die Aussage von Zanderlui unzureichend fundiert. Hier ist das mal ganz gut zu lesen:
http://www.landesanglerverband-berlin.de/modules.php?name=News&file=article&sid=41
Bezüglich des Schleusengeländes gilt aber auf jeden Fall die Betriebsanlagenverordnung. Diese besagt eben gerade, dass nur eine bestimmungsgemäße Benutzung des Schleusengeländes zulässig ist. Dazu gehört bei einer Schleuse selbstverständlich das Schleusen von Booten/Schiffen, weshalb das also für die Bootsführer zulässig sein könnte. Dazu gehört aber eben nicht das Angeln. Für Wehre gilt das entsprechend.
Danke für die fundierte Info!
Nach dem Durchlesen, komme ich jedoch dabei zur Ansicht, dass man trotz der BAV an nicht eingefriedeten Bereichen angeln dürfen müsste!
These:
- generell scheint der Zutritt auch an mit Verbotsschildern "Betriebsgelände" bestückten Bereichen für Fischereiberechtigte wohl erlaubt zu sein (ist ja Inhalt der Message), also u.a. für Angler! Wichtig erscheint mir hier der Hinweis "Auf eigene Gefahr", da hiermit ein Haftungsausschuss des Bundes bei Schäden/Unfällen einhergeht, was jeder für sich selbst entscheiden muss!
- in §2 des BAV, steht nicht explizit, dass angeln verboten ist!
- in §3(1) wird darauf hingewiesen das die Benutzung der Betriebswege im allgemeinen erlaubt ist!
- wenn §3(2 und 3) wieder für Angler gelten sollen, dann macht das vorher geschriebene keinen Sinn, da dann alle Bereichen mit Verbotsschildern generell nicht betreten werden dürfen, also generell keine Ausnahmegenehmigung für Angler besteht!
Irgendwie beißt sich die Katze hier in den Schwanz! :roll:
Nebenbei bemerkt müssen Sportbootsanleger an benannter Lehnitzschleuse sehr wohl das Betriebsgelände betreten, um mit dem Schleusenwärter zu telefonieren; es sei denn sie haben Gummiarme oder einen Hubsteiger an Bord.