Betriebsgelände WSA "Betreten verboten"

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effzett

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Zur ursprünglichen "WSA-Problematik" gab es m.E. vor geraumer Zeit einen Artikel im "Märkischen Angler", der im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zu dem Schluß kam, man könne dort sehr wohl angeln - sofern eben nicht umfriedet.Ich finde nur den Artikel nicht mehr... :oops:
Gruß
effzett
 

Zanderlui

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MadDog schrieb:
Bei uns am Stichkanal Salzgitter stehen die Schilder mit "Betriebsgelände WSA" überall, aber es wird überall geangelt! Außer in den Bereichen, die durch die Gewässerordnung ausgenommen sind.

Olli


habe ich doch oben geschrieben der gesamte kanal sowie die wege li9nks und rechts(betriebswege) ist alles bundeseigentum....
deshalb die schilder-allerdings wird unter eutren schilder auch stehen ein zusatz schild wo dann drauf steht das ihr mit fahrrad und als fußgänger dort freien zutritt habt(mofa steht dort zum beispiel drauf ist nicht frei!)

und deshalb angeln dort kein problem....

steht dann aber der absicherung wegen auch betreten auf eigene gefahr!



zu der sache nochmal an der schleuse.da hast du meist schon von deinem verein die einschränkung das du nicht dichter als 50m ran darfst!!!


und zu den bootsbesitzern-die sportbootführer steigen nicht aus-aber von den schubverbänden oder großen motorgüterschiffen müssen meist alle ausländischen kapitäne oder matrosen absteigen und im schleusenwärterhäuschen bezahlen kommen....somit haben sie aber einen triftigen grund und auch die erlaubnis das betriebsgelände zu betreten!
 

jb

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Wolf schrieb:
Mal deutlich formuliert, ist die Aussage von Zanderlui unzureichend fundiert. Hier ist das mal ganz gut zu lesen:

http://www.landesanglerverband-berlin.de/modules.php?name=News&file=article&sid=41

Bezüglich des Schleusengeländes gilt aber auf jeden Fall die Betriebsanlagenverordnung. Diese besagt eben gerade, dass nur eine bestimmungsgemäße Benutzung des Schleusengeländes zulässig ist. Dazu gehört bei einer Schleuse selbstverständlich das Schleusen von Booten/Schiffen, weshalb das also für die Bootsführer zulässig sein könnte. Dazu gehört aber eben nicht das Angeln. Für Wehre gilt das entsprechend.

Danke für die fundierte Info! :D Nach dem Durchlesen, komme ich jedoch dabei zur Ansicht, dass man trotz der BAV an nicht eingefriedeten Bereichen angeln dürfen müsste!

These:

- generell scheint der Zutritt auch an mit Verbotsschildern "Betriebsgelände" bestückten Bereichen für Fischereiberechtigte wohl erlaubt zu sein (ist ja Inhalt der Message), also u.a. für Angler! Wichtig erscheint mir hier der Hinweis "Auf eigene Gefahr", da hiermit ein Haftungsausschuss des Bundes bei Schäden/Unfällen einhergeht, was jeder für sich selbst entscheiden muss!

- in §2 des BAV, steht nicht explizit, dass angeln verboten ist!

- in §3(1) wird darauf hingewiesen das die Benutzung der Betriebswege im allgemeinen erlaubt ist!

- wenn §3(2 und 3) wieder für Angler gelten sollen, dann macht das vorher geschriebene keinen Sinn, da dann alle Bereichen mit Verbotsschildern generell nicht betreten werden dürfen, also generell keine Ausnahmegenehmigung für Angler besteht!

Irgendwie beißt sich die Katze hier in den Schwanz! :roll:

Nebenbei bemerkt müssen Sportbootsanleger an benannter Lehnitzschleuse sehr wohl das Betriebsgelände betreten, um mit dem Schleusenwärter zu telefonieren; es sei denn sie haben Gummiarme oder einen Hubsteiger an Bord. :wink:
 

Zanderlui

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jb schrieb:
Wolf schrieb:
Mal deutlich formuliert, ist die Aussage von Zanderlui unzureichend fundiert. Hier ist das mal ganz gut zu lesen:

http://www.landesanglerverband-berlin.de/modules.php?name=News&file=article&sid=41

Bezüglich des Schleusengeländes gilt aber auf jeden Fall die Betriebsanlagenverordnung. Diese besagt eben gerade, dass nur eine bestimmungsgemäße Benutzung des Schleusengeländes zulässig ist. Dazu gehört bei einer Schleuse selbstverständlich das Schleusen von Booten/Schiffen, weshalb das also für die Bootsführer zulässig sein könnte. Dazu gehört aber eben nicht das Angeln. Für Wehre gilt das entsprechend.

Danke für die fundierte Info! :D Nach dem Durchlesen, komme ich jedoch dabei zur Ansicht, dass man trotz der BAV an nicht eingefriedeten Bereichen angeln dürfen müsste!

These:

- generell scheint der Zutritt auch an mit Verbotsschildern "Betriebsgelände" bestückten Bereichen für Fischereiberechtigte wohl erlaubt zu sein (ist ja Inhalt der Message), also u.a. für Angler! Wichtig erscheint mir hier der Hinweis "Auf eigene Gefahr", da hiermit ein Haftungsausschuss des Bundes bei Schäden/Unfällen einhergeht, was jeder für sich selbst entscheiden muss!

- in §2 des BAV, steht nicht explizit, dass angeln verboten ist!

- in §3(1) wird darauf hingewiesen das die Benutzung der Betriebswege im allgemeinen erlaubt ist!

- wenn §3(2 und 3) wieder für Angler gelten sollen, dann macht das vorher geschriebene keinen Sinn, da dann alle Bereichen mit Verbotsschildern generell nicht betreten werden dürfen, also generell keine Ausnahmegenehmigung für Angler besteht!

Irgendwie beißt sich die Katze hier in den Schwanz! :roll:

Nebenbei bemerkt müssen Sportbootsanleger an benannter Lehnitzschleuse sehr wohl das Betriebsgelände betreten, um mit dem Schleusenwärter zu telefonieren; es sei denn sie haben Gummiarme oder einen Hubsteiger an Bord. :wink:



dieses auf eigene gefahr wirst aber nur an kanalstrecke finden-wo eben viele joggen oder eben mit hunden gassi gehen auf den betriebswegen....
steht das schild an einer schleuse-auch bis zu 300m davon weg weil dort schon die wartebuchten für schiffe manchmal schon beginnen wirst du dort keinen zusatz finden auf eigene gefahr-weil dort das betreten eben untersagt ist!
 

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