Betriebsgelände WSA "Betreten verboten"

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jb

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Hallo zusammen,

hatte vorgestern mit der WSP eine Auseinandersetzung bzgl. des Angelns in einem Bereich der mit "Betriebsgelände WSA Brandenburg Betreten verboten" beschildert ist. Der Bereich ist jedoch nicht eingezäunt und ich habe Niemanden gefährdet oder behindert. Die WSP hat mich unter Androhung eines Verwarnungsgeldes vom Platze verwiesen.

Meines Wissens nach hat man als Angler ein Uferbetretungsrecht, so dass diese Schilder für uns nicht gelten. Diese Schilder, welche z.B. an fast allen Brücken (mit Treppen), Schleusen etc. stehen, dienen meines Erachtens nach lediglich der versicherungstechnischen Absicherung des Eigentümers, also des Bundes.

Gibt es eventuell einen diesbzgl. Gesetzestext oder ähnliches, welches meine Annahmen schriftlich bestätigt oder darf man dort wirklich nicht angeln? Würde diesen Schrieb gerne in meine Tackle-Box legen und ihn der WSP nächstes Mal vorlegen!

Danke für eure Unterstützung und

Gruß jb :wink:
 

todo bien

Barsch Vader
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Rosarito
Interessantes Thema....wenn du auf nem Privatgrundstück bist nützt dir doch das Uferbetretungsrecht nichts oder???
 

jb

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Ist ja kein Privatgrundstück und nicht eingezäunt. Ferner legen dort auch Boote zum Schleusen an und die Leute müssen den Uferbereich betreten, um mit dem Schleusenwärter zu telefonieren! Also warum darf ich dann diesen Uferbereich nicht betreten? :roll:
 

arnaud

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Warste Lehnitz an der Schleuse....? Ick war da heute aber keene Polizei und null Fisch...
 

jb

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Jepp, die WSP war aber auch wieder da (ca. 19:00 Uhr) und hat einen Bekannten heute ebenfalls verwarnt; sogar unter der Brücke durfte er nicht angeln! Ich hatte allerdings auch keinen Fischkontakt!

Aber wie gesagt stehen diese Schilder ja fast überall an staatlichen Wasserbauten und mich interessiert hier die eindeutige Gesetzeslage!
 

Zanderlui

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hallo ich arbeite bei der wsv-wasser und schifffahrtsverwaltung....sprich das wsa-wasser und schifffahrtsamt in eurem bereich stellt diese schilder eben auf wo die bundesverwaltung eigentümer ist und eben nicht möchte das jeder dort lang läuft oder rumhampelt-wie du eben verwiesen wirst aber eben die bootsführer dort laufen dürfen und sich aufhalten dürfen....

meist also hier am mittellandkanal zum beispiel steht auch wsv gelände an den ganzen wegen(betriebswegen) am kanal und darunter eben frei für fußgänger und radfahrer...

so wie es bei dir ist das dort nix zusätzlich steht hast du ohne trifftigen grund(eben schleusung deines bootes) nix zu suchen-ist betriebsgelände und muss nicht eingezäunt sein-beschilderung reicht!

stell dir mal vor der gesamte mittellandkanal wird links und rechts eigenzäunt oder die spree oder havel????

wätre bissel schlecht oder???
 

todo bien

Barsch Vader
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Rosarito
ich war mal an einer Brücke angeln. Anwohner holten die Poizei weil dort betreten verboten stand. Einen Polen der dort angelte vertrieben sie nicht. Der Grund war wie wir dann rausbekamen, das er bei der polnischen Botschaft arbeitet! Kaum zu fassen
 

jb

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Hallo Zanderlui,

ich weis ja nicht wie Du angelst aber ich hampel dabei nicht rum! :wink:

Ferner schreibst Du ja selbst, dass das WSA "nicht möchte" das ich den Bereich betrete. Ich möchte auch Vieles nicht und muss es doch hinnehmen; aber was ist die Gesetzesgrundlage eine solche Selektion vorzunehmen? Ich habe als Inhaber eines staatlichen Fischereischeines bestimmt einen "triftigen" Grund mein Angelgewässer zu erreichen!
 

Deumas

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wenn du auf nem Privatgrundstück bist nützt dir doch das Uferbetretungsrecht nichts oder?

Also zumindest in Niedersachsen wird auch explizit auf Privatgrundstücke hingewiesen, aber zumindest wenn es erkennbar oder bekannt ist, wem das Grundstück gehört, ist fragen manchmal die einfachere Lösung^^...

Der Haken an der Sache:
Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+ND+§+10&psml=bsvorisprod.psml&max=true


Gruß

Deumas
 

T-Wahn88

Finesse-Fux
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potsdam-rockt schrieb:
ich war mal an einer Brücke angeln. Anwohner holten die Poizei weil dort betreten verboten stand. Einen Polen der dort angelte vertrieben sie nicht. Der Grund war wie wir dann rausbekamen, das er bei der polnischen Botschaft arbeitet! Kaum zu fassen

tja, solche leute sind besonders geschützt. die dürfen auch gern mal zu schnell fahren...
 

Zanderlui

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jb schrieb:
Hallo Zanderlui,

ich weis ja nicht wie Du angelst aber ich hampel dabei nicht rum! :wink:

Ferner schreibst Du ja selbst, dass das WSA "nicht möchte" das ich den Bereich betrete. Ich möchte auch Vieles nicht und muss es doch hinnehmen; aber was ist die Gesetzesgrundlage eine solche Selektion vorzunehmen? Ich habe als Inhaber eines staatlichen Fischereischeines bestimmt einen "triftigen" Grund mein Angelgewässer zu erreichen!


das mit dem gehampel war ja auch nur so geschrieben :wink: denke du weißt was ich meine....
es geht eben darum das wenn sie die sachen nicht beachten und jeden dort rum laufen lassen wirds teuer wenn was passiert...und um zu verhindern das leuten dort wegen schiffbetrieb oder der gleichen was passiert wie stürzen fallen ertrinken auf dem bundesgelände werden eben alle leute des grundstücks verwiesen!

ist in vielen hafenanlagen auch so-dort kann man froh sein wenn man ans wasser darf-dies ist meist immer nur geduldet....aber wenns hart auf hart kommt haben die angler dort nix zu suchen....

hoffe du verstehst wie ich das meine?denn es ist eben nicht immer zu verstehen aber es geht eben um die konsequenzen die entstehen können und da will man sich absichern!
 

Wolf

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Mal deutlich formuliert, ist die Aussage von Zanderlui unzureichend fundiert. Hier ist das mal ganz gut zu lesen:

http://www.landesanglerverband-berlin.de/modules.php?name=News&file=article&sid=41

Bezüglich des Schleusengeländes gilt aber auf jeden Fall die Betriebsanlagenverordnung. Diese besagt eben gerade, dass nur eine bestimmungsgemäße Benutzung des Schleusengeländes zulässig ist. Dazu gehört bei einer Schleuse selbstverständlich das Schleusen von Booten/Schiffen, weshalb das also für die Bootsführer zulässig sein könnte. Dazu gehört aber eben nicht das Angeln. Für Wehre gilt das entsprechend.

Nebenbei bemerkt dürfen die Bootsführer die Boote aber auch nicht verlassen und das Gelände betreten. Die Schleusung erfolgt durch das Schleusenpersonal, die Anmeldung über die Gegensprechanlage an der Sportbootwartestelle. Somit ergibt sich keine Notwendigkeit des Betretens des Schleusengeländes durch die Schiffsführer.

Ansonsten greift tatsächlich das Uferbetretungsrecht, wobei auch hier anzumerken ist, dass sowohl gewerblich genutzte als auch zum direkten Haus- und Wohnbereich gehörende Grundstücke grundsätzlich nicht betreten werden dürfen. Desweiteren muss auch in allen anderen Fällen Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer hergestellt werden, wenn sich das nicht durch andere Gesetze erübrigt (z.B. Waldgesetz). Das "Einvernehmen" ist allerdings einklagbar - aber wer macht das schon? :wink:
 

Knuto

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Wolf schrieb:
...dass sowohl gewerblich genutzte als auch zum direkten Haus- und Wohnbereich gehörende Grundstücke grundsätzlich nicht betreten werden dürfen.
Greift das nicht nur bei eingefriedeten Grundstücken? (Ist zumindest hier in HH so, wenn ich mich recht entsinne...)
 

helmi-tr

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es ist bei was allen wasserwirtschaftlichen einrichtungen so, dass eine seite betriebsgelände ist. und da darfst nicht drauf .. habe hier auch mal ne ganze weile mit der polizei geredet als sie mich verwarnt haben. (ruhig und sachlich, wollte es einfach wissen).
Betriebsgelände darfst du schon aus versicherungstechnischen gründen nicht betreten sage ich mal ..
was wenn was passiert auf dem betriebsgelände?
 

MadDog

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Bei uns am Stichkanal Salzgitter stehen die Schilder mit "Betriebsgelände WSA" überall, aber es wird überall geangelt! Außer in den Bereichen, die durch die Gewässerordnung ausgenommen sind.

Olli
 

alexace

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Knuto schrieb:
Wolf schrieb:
...dass sowohl gewerblich genutzte als auch zum direkten Haus- und Wohnbereich gehörende Grundstücke grundsätzlich nicht betreten werden dürfen.
Greift das nicht nur bei eingefriedeten Grundstücken? (Ist zumindest hier in HH so, wenn ich mich recht entsinne...)

Mmh?
Nicht unbedigt, nach meinem Dafürhalten frieden Weidezäune auch ein Grundstück ein. Trotzdem werden in bestimmten Gebieten Bauern und Landbesitzer dazu angehalten den Zugang zum Wasser zu gewährleisten, was erfreulicher Weise dazu führt, dass im Bereich der Treene/SH die Weidezäune an vielen Stellen mit selbstgebauten Steighilfen versehen sind. :D
 

havel-walleye

Bigfish-Magnet
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In puncto Betretungsrechte würde mich interessieren, ob von der WSA zugelassene Steganlagen automatisch als Privatstege deklariert werden dürfen und damit der Zugang auf sie verwehrt werden darf.

o.k. ist nicht ganz das selbe Thema, aber vllt. auch wert diskutiert zu werden.
 

Wolf

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Weidezäune gelten m.E. auch nicht als Einfriedung.

Es handelt sich hier um Landesrecht, das zum einen eben von Bundesland zu Bundesland etwas differiert und daher die Grenzen bzw. Definitionen etwas anders setzt. Und zum anderen ist darin auch nicht alles bis ins Letzte geregelt. Was Du Dir aber sparen solltest, weil das mit Sicherheit auch in Hamburg zu Deinen Ungunsten ausgeht, ist das Betreten eines Gartens hinter einem Haus. Das Uferbetretungsrecht steht hinter dem Eigentumsrecht meilenweit zurück. Kein Richter sieht im Uferbetretungsrecht ein höheres Schutzgut als in der eigenen Wohung - und dazu wird der anliegende Garten eines Hauses gerechnet.

@havel-walley: die Frage ist nicht eindeutig. Wenn jemand einen Steg errichtet, was er ja legal erst nach wasserrechtlicher (von der unteren Wasserbehörde) sowie strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung (vom zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt - WSA) machen darf, dann hat er natürlich auch das Recht, seine eigene Anlage zu sperren. Die Steganlage ist ja kein Ufer. Die Steganlage musst Du eher wie Boot bewerten, dass dort liegt. Da würdest Du doch hoffentlich nicht auch fordern, drauf zu dürfen?
 

Wolf

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Mit Weidezaun ist i.A. ein Eindraht-Stromzaun gemeint. Im Link ist auch mit Tierhaltung nach meinem Verständnis nicht Viehhaltung, sondern ein Hund im Garten gemeint.

Wie gesagt spielt das aber auch keine Rolle, denn wesentliche Bedeutung hat nicht die Einfassung des Grundstücks, sondern seine Nutzung und Lage. Durch land- und fortswirtschaftlichen Flächen sähe ich keine Einschränkungen auf das Uferbetretungsrecht.
 

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