News Änderungen in Berliner LFischO: Mini-Sensation für Berliner Barsch-Angler
Ich war heute auf dem Fischereiamt, um meinen Fischereischein zu verlängern. Außerdem hat mir seit der Präsident meines Köpenicker Angelvereins bei der ersten Versammlung des Jahres die Neuerungen in der Berliner Landesfischereiverordnung (LFischO ) verlesen hat, eine Frage unter den Nägeln gebrannt, die es nun im Fischereiamt zu klären galt: Neben der neuen Zanderschonzeit (bis 31.5.), der Aufhebung des Nachtangelverbotes und der Tatsache, dass nunmehr nur noch INSGESAMT 3 Fische der Arten Aal und Zander pro Tag entnommen werden dürfen, steht da nämlich unter § 18 (2): „Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) oder Kunstködern, die eine Länge von mehr als 2 cm aufweisen, ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder.“ Stellt sich also spontan die Frage, was mit den Ködern von 2 cm und kleiner ist. Sind das ab jetzt Friedfischköder? Darf man also mit Minitwistern auf Barsche angeln? Oder mit Nymphen auf Rotaugen?
Mit diesen Fragen im Gepäck bin ich nach der erfolgreichen Verlängerung meines Fischereischeins zu Herrn Küster ins Büro gestolpert. Es ergab sich ein sehr nettes und aufschlussreiches Gespräch. Ich erhielt sogar Einblick in einen internen Leitfaden, in dem genau drin steht, was nun erlaubt ist und was nicht. Zwar durfte ich den nicht kopieren. Aber zitieren darf ich ihn. Ums schon mal vorweg zu nehmen: Good News für alle Zuppler – man darf so kleine Kunstköder jetzt ganzjährig fischen! Allerdings nur, wenn man sie zupft und nicht einkurbelt.
Dem Leitfaden war zu entnehmen, dass „das Bewegen des Köders durch Zupfen noch als Friedfischangeln gilt“. Durchkurbeln – auch kleiner Köder – ist also Raubfischangeln und nicht gestattet.
Ich war ganz erstaunt und habe Herrn Küster gratuliert und ihm auch gesagt, dass das ja so etwas wie eine Annäherung an die Brandenburger Landesfischereiordnung ist, die allerdings ohne Maximalködergröße auskommt und die Zander und Hechte auch nicht gleich ab 1.1. schont. Daraufhin meinte Herr Küster, dass es das Ziel war, die Berliner Landesfischereiordnung an die Brandenburger anzupassen bzw. die Brandenburger zu übernehmen. Daran ist man aber aufgrund politischen Widerstands gescheitert. Trotzdem wolle man es den Anglern ermöglichen, nicht geschonte Fischarten wie Brassen, Rotaugen oder Barsche, von denen es z.B. in der Havel ja reichlich gibt, auch dann zu beangeln, wenn Hecht und Zander Schonzeit haben.
Zwar sind 2 Zentimeter echt klein. Aber zumindest dürfen wir jetzt auch im Winter mit Minikunstködern angeln. Wobei bei der Bestimmung der Länge unterschieden wird zwischen „freibeweglichen“ und „feststehenden“ Haken. Bei freibeweglichen Ködern ist der Köderkörper die Grundlage zur Längenbestimmung. Bei feststehenden Ködern zählt der Haken dazu. Ich verstehe das so, dass bei einem Mini-Zocker nur der Körper gemessen wird und bei einem Jig der Bleikopf zur Ermittlung der Gesamtlänge herangezogen wird. Auf meine Interpretationen gibt‘s aber keine Gewähr. Und mehr als das, was ich hier geschrieben habe, weiß ich auch nicht.
Ich find’s zwar ein bisschen schade, dass es in Berlin und Brandenburg keine einheitliche Ordnung nach dem Vorbild Der der Brandenburger gibt. ABER: Dieser § 18 (2) ist schon mal ein kleiner aber feiner Schritt in die richtige Richtung.