News Frohe Kunde für alle Berliner Twister-Fans
Wenn man davon ausgeht, dass Twister eine Wurmimitation darstellen, dann können wir den ganzen Winter durchjiggen! Diese wundervolle Tatsache stellte sich nach einer Anfrage beim Fischereiamt Berlin heraus. Lest selbst, wie es zu dieser sensationellen Entwicklung kam.
Mein erstes Anschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Verantwortlicher für die redaktionelle Betreuung der Homepage des Angel-TV-Magazins Hechtsprung erreichen mich immer mehr E-Mails, die sich um die Frage ranken, ob es nun ab 1.1. erlaubt ist, mit Kunstködern auf Barsche zu angeln oder nicht. Hintergrund: die Barsche haben keine Schonzeit, die anderen Raubfische aber schon. Nach Ansicht der User kann man aber gezielt auf Barsche angeln, ohne andere Räuber beim Laichen zu stören. Wenn die Leute in den Angelgeschäften nachhaken, erhalten sie unterschiedlichste Auskünfte.
Nun habe ich eine Bitte:
Mit welchen Kunstködern oder Fliegen darf man während der Schonzeit für Hecht und Zander angeln? Gibt es z.B. eine Hakengröße, ab der ein Kunstköder als hecht- und zanderungefährlich eingestuft wird?
Bitte mailen bzw. faxen Sie mir eine Antwort oder rufen Sie mich an. Wenn möglich schicken Sie uns bitte eine kostenlose Version der aktuellen Gesetzestexte.
Johannes Dietel
P.S. Ich denke, dass wir mit einer fundierten Antwort auf diese Frage viel Ärger vermeiden können.
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr Dietel,
in Ihrer e-mail vom 19. 11. 2002 fragten Sie an, mit welchen Kunstködern oder Fliegen man während der Schonzeit für Hecht und Zander angeln darf.
Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700) lautet diesbezüglich wie folgt:
§ 18
Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
Somit ist es nicht gestattet Köderfische, Wirbeltier-, Krebsköder oder Teile von diesen natürlich oder künstlich zu verwenden, da diese als Raubfischköder gelten. Beißt ein Barsch auf einen Friedfischköder, so darf dieser entnommen werden, da der Barsch keine Schonzeit hat. Der künstliche Köder muss einem Friedfischköder entsprechen. Eine Hakengröße gibt die Landesfischereiordnung nicht vor. Hakengrößen 6 und höher der internationalen Skala werden meist dem Fang von Friedfischen zugeordnet. Die gesamte Berliner Landesfischereiordnung können Sie einsehen bzw. herunterladen:
www.stadtentwicklung.berlin.de/fischerei/angelfischen/de/gesetzestexte.shtml
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Jürgensen
Der Nachsetzer:
Hallo Frau Juergensen,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Heißt das konkret, dass man mit einer Fliege oder einem künstlichen Wurm (Würmer gelten ja auch als Friedfischköder) an einem 7er Haken auf Barsche angeln darf?
Das würde ich ja für sehr sinnvoll erachten, da sich Hechte und Zander ja nur in absoluten Ausnahmefällen für solche Köder interessieren.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Dietel
Die schlichte Antwort von Frau Juergensen lautete:
„Ja.“
Wenn das keine guten Nachrichten für alle Berliner Barsch- und Spinnangler sind!
(jd)