News Brandenburg: Raubfischangelverbot ab 2004 aufgehoben
Aus aktuellem Anlass hat nobo eine Recherche gestartet und ist auf folgenden Text von Stefan Jurrmann (Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft) gestoßen:
Nach der bisherigen Regelung in der Fischereiordnung war das gezielte Angeln von Raubfischen in den Monaten Januar bis April untersagt. Das „Für und Wider“ dieses schon aus Vorwendezeiten bestehenden Verbotes (lediglich am 1. Mai durfte seit 1997 geangelt werden) ist schon oft kontrovers diskutiert worden. Ein Vorteil besteht sicher in der Praktikabilität bei Kontrollen, ein Nachteil aber ist, dass die Laichzeit der Zielfischarten Zander und Wels i.d.R. außerhalb des Zeitraumes liegt. Der Hecht dagegen wird geschont, obwohl das Laichgeschäft oftmals schon beendet ist.
Weiterhin war abzuwägen, ob mit einer Änderung der Fischereiordnung den Fischern und Angelvereinen die Möglichkeit eröffnet wird, über Angelkarten die Gewässer besser zu vermarkten und ähnlich wie im Nachbarland Mecklenburg-Vorpommern gezielt den Wassertourismus zu entwickeln.
Nach ausgiebiger Diskussion mit der Fischereiwissenschaft, dem Anglerverband, dem Landesfischereiverband sowie im Landesfischereibeirat haben sich das MLUR und LVL dafür entschieden, die Fischereiordnung zu ändern.
Die beabsichtigten Änderungen sind:
Das Einsatzverbot der Raubfischangel und der Köderfischsenke von Januar bis April wird aufgehoben.
Von Angelfischern sind folgende Schonzeiten einzuhalten:
Hecht 1. Februar bis 31. März
Zander 1. April bis 31. Mai
Wels 1. Mai bis 30. Juni
Das Verbot von tierschutzwidrigen Fangmethoden und Geräten wird auf Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, IS Harpunen und Schlingen erweitert. Weiterhin wurden Änderungen an den Schonzeiten der Salmoniden und von anderen im Bestand gefährdeten Fischarten vorgenommen. Gemeinsam müssen jetzt Berufsfischer, Angler und Fischereiverwaltung für eine Umsetzung Sorge tragen, die auch zukünftig eine ausreichende Reproduktion der Fischbestände gewährleistet.
Die Fischer, die die bisherige Regelung auf ihren Gewässern weiterhin anwenden wollen, können das durchaus tun, müssen aber über die Angelkarte die Angler entsprechend informieren.
Stefan Jurrmann, Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft