News Berlin: Wurm-Zupfen während der Schonzeit verboten !!!
Die Fisch&Fang-Leser unter Euch haben meinen Artikel „Spinn weiter“ ja vielleicht gelesen. Für alle anderen eine Blitz-Zusammenfassung: Weil das Angeln mit Kunstködern in vielen Bundesländern im Moment verboten ist, habe ich den gezupften (Gulp-)Wurm empfohlen. Denn mit dem bewegten Wurm ist es möglich, relativ gezielt und aktiv auf Barsche zu angeln, die ja fast überall nicht geschützt sind.
Nun habe ich über ein paar Ecken mitbekommen, dass man sich direkt nach dem Erscheinen des Artikels im Fischereiamt Berlin mit dieser Methode auseinandergesetzt hat. Um Klarheit zu schaffen, habe ich mich mit dem Fischereiamt in Verbindung gesetzt. Die erste Auskunft war, dass das Wurmzupfen wohl nicht direkt verboten ist, dass es sich dabei aber um eine nicht erwünschte Umgehung des Gesetzes handelt. Allerdings war die juristische Abteilung zu diesem Zeitpunkt erkrankt. Deshalb habe ich noch einmal ein Fax ans Fischereiamt geschickt. Mit der Bitte um eine schriftliche Stellungnahme. Diese ist letzte Woche hier eingetrudelt. Nach der Lektüre war ich relativ unglücklich. Aber lest selbst…
Zunächst einmal ein Auszug aus meinem Anschreiben:
…Der Wurm an sich kann ja nicht als Raubfischköder gelten. Auf Würmer beißt alles. Auch wenn man diese über den Boden schleift, gehen hier Rotaugen und Brassen genauso an den Haken wie Barsche. Zander und Hechte habe ich so noch nie gefangen. Insofern ist eine Wurmangel für mich keine Raubfischangel. Nun habe ich auch mit Würmern Mitleid. Und wenn ich kein Tier für den Verzehr töten muss, dann mache ich das auch nicht. Deshalb angle ich viel lieber mit Kunstwürmern. … Wenn jetzt das Angeln mit künstlichen Würmern verboten ist, sehe ich darin keinen großen Sinn. Dann muss man eben mit echten Würmern angeln. Was dabei flöten geht, ist dann lediglich die Herausforderung, einen Fisch mit einem Imitat zu fangen, auf das er evtl. schlechter beißt als auf das natürliche Vorbild. Bitte lassen Sie uns doch die Wahl! …
Viele Grüße
Johannes Dietel
Und nun die relevanten Passagen aus dem Antwortschreiben von Frau Jürgensen:
Sehr geehrter Herr Dietel,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 2. März 2005 möchte ich Ihnen zur Verwendung von Wurmimitaten während der Raubfischschonzeit in den Berliner Gewässern folgendes mitteilen:
Gemäß § 18 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) in der Fassung vom 12. Dezember 2001 (GVBI. S. 700) ist bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Daraus ergibt sich, dass sowohl ein tierischer als auch ein pflanzlicher Wurm kein Raubfischköder im Sinne der Berliner Landesfischereiordnung ist.
Des weiteren muss aber die von Ihnen beschriebene Angelmethode und Zielsetzung näher betrachtet werden. Auch hierzu gibt es im § 18 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung eine entsprechende Regelung, die besagt, dass Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln, vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden dürfen.
Wie in Ihrem Fall wäre der Gebrauch einer Handangel oder Spinnrute, mit der gezielt Barsche durch ständig oder zupfende Köderbewegungen gefangen werden sollen, in dem o.g. Zeitraum nicht erlaubt. Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit würde vorliegen…
Ich hoffe, Ihre Fragestellung wurde mit diesem Schreiben ausreichend beantwortet. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen derzeit im Angelsektor keine anderen Regelungen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgensen
Fazit:
Die Gulp-Würmer sind in Berlin während der Schonzeit also nicht generell verboten.
Ihr dürft die Würmer für die Barsche aber nicht „ständig“ bewegen oder durch „zupfende Köderbewegungen“ attraktiv machen. Heißt immer mal eine Pause einlegen oder ganz auf diese Angelmethode verzichten.