Barsch Berlin: Mormyschka-Angeln während der Schonzeit erlaubt!


Nachdem das Fischereiamt Berlin das Wurmzupfen auf Barsch während der Raubfischschonzeit zur untersagten Raubfisch-Methode erklärt hat, habe ich mich noch einmal mit Frau Jürgensen kurz geschlossen, um zu erfahren, ob dann jetzt das Mormyschka-Angeln in der Havel erlaubt sei. Am Telefon hatte sich die erste Einschätzung nicht so gut angehört. Das Kernproblem war, die Mormyschka zu definieren. Wir einigten uns darauf, dass ich einige Definitionen suche und dann per Fax zum Fischereiamt sende. Das Fax ging dann noch am selben Tag heraus. Heute kam das Antwortschreiben.*


Nachdem man – genauso wie mit dem gezupften Wurm – auch mit der Mormyschka Barsche und Weißfische fängt, war ich wirklich gespannt auf das Ergebnis. Schließlich ist diese Methode für alle Freunde des Filigranen ein Weg, die viermonatige Schonzeit zu überbrücken. Und diesmal fiel die Antwort um einiges positiver aus…

Hier mein Fax:


Sehr geehrte Frau Jürgensen,


bevor Sie die beiden Definitionen der Mormyschka-Angel zu lesen bekommen, die ich auf die Schnelle im Internet gefunden habe, möchte ich noch kurz betonen, dass es mir beim Mormyschka-Angeln nicht darum geht, gezielt Raubfischen nachzustellen, sondern eine Angelmethode zu nutzen, die vielen Anglern mehr Spaß machen als das Ansitzangeln. Die winzige Mormyschka ist definitiv kein Raubfischköder. Auch wenn ab und zu auch Barsche darauf beißen.


 
 (Originalabbildung – Größe 1:1 –  einer Mormyschka)


 


1. Aus der Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des  Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. (Gewässerordnung) – Ausgabe 2004:
 
3.2.1 Friedfischangel


Die Friedfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von überwiegend kleintierfressenden Fischen (Friedfischen) dient. Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle sowie einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von Wirbeltieren oder Krebsen verwendet, so gilt das Gerät als Friedfischangel, wenn der verwendete Haken die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, anderenfalls als Raubfischangel. Als Friedfischangel gilt auch die Mormyschka-Angel.


Dabei handelt es sich um eine Angel mit beliebiger Rute, mit oder ohne Rolle, bei der als Köder ein einschenkliger Haken, nicht größer als, Hakengröße 8 der internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung mit Friedfischködern ist statthaft.



2. Gewässerordnung  des LVSA (2002):


2.3. Friedfischangel (Definition: Handangel zum Friedfisch-Fang)
 
Die Friedfischangel ist eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle und mit einem einschenkligen Haken, der mit für den Fang von Friedfischen zugelassenen natürlichen oder künstlichen Ködern versehen ist.


Die Mormyschka-Angel ist eine Sonderform der Friedfischangel, bei der als Köder ein einschenkliger, bebleiter und unbeköderter Mormyschka-Haken in Größe 8 oder kleiner verwendet wird. Der Mormyschka-Haken darf zusätzlich auch mit zugelassenen natürlichen oder künstlichen Ködern versehen werden.



Ich bin mir inzwischen gar nicht sicher, ob wir hier überhaupt etwas klären müssen. Denn die Mormyschka ist im § 18 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) in der Fassung vom 12. Dezember 2001 (GVBI. S. 700) ja nicht als verbotener Köder aufgeführt. Und bei diesem Miniköder handelt es sich ja wirklich um keinen Raubfischköder. Auch ist die Mormyschka-Angel (die Klassiker sind zwischen 25 und 70 cm lang) keine Raubfisch- oder Spinnrute. Da man mit den Miniködern auch wirklich fast ausschließlich Weißfische und Kleinbarsche fängt, besteht hier aus meiner Sicht eigentlich kein Grund zu einem Verbot von etwas, was noch nicht verboten ist. Aber: Es würde natürlich das Gewissen beruhigen, wenn man aus etwas nicht Verbotenem etwas Erlaubtes macht.


Mit freundlichen Grüßen


Johannes Dietel


 


Das Antwortschreiben von Frau Jürgensen:


Sehr geehrter Herr Dietel,


bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14. März 2005 möchte ich Ihnen zur Verwendung des Kunstköders „Mormyschka“ in den Berliner Gewässern folgendes mitteilen:


Gemäß § 15 der Berliner Fischereiordnung (LFischO) in der Fassung vom 12. Dezember 2001 (GVBI S. 700) ist es verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.


Der von Ihnen beschriebene Kunstköder ist damit durch sein geringes Gewicht und seinen feststehenden einschenkligen Haken ein in den Berliner Gewässern erlaubter Angelköder.


Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Kunstköder nach der landesfischereilichen Gesetzgebung als Friedfischköder oder Raubfischköder zu bewerten ist. Hierzu gibt der § 18 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung keinen direkten Hinweis.


Festzustellen ist lediglich, dass der Kunstköder nicht explizit als Raubfischköder benannt ist.
Auf Grund der gängigen Praxis und den gesammelten Erfahrungen bewerte ich den Kunstköder „Mormyschka“ mit einem einschenkligen Haken, der die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, als Friedfischköder. Das Gleiche gilt für die sehr kurze „Mormyschka-Angel“, die von mir als Friedfischangel bewertet wird.
Diese Bewertungen spiegeln sich auch in der Gewässerordnung des DAV LV Berlin e.V. (Ausgabe 2002) und in der Gewässerordnung des Landesverbandes Brandenburg e.V. (Ausgabe 2004) wider.


Zum Schluss möchte ich noch folgendes anmerken. Der § 18 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiverordnung verbietet Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres einzusetzen. Um möglichen Konflikten an Berliner Gewässern vorzubeugen, ist es natürlich nicht erlaubt, den Kunstköder „Momrmyschka“ in Verbindung mit einer Raubfischangel z.B. Spinnrute in dem o.g. Zeitraum zu verwenden.


Mit freundlichen Grüßen


Jürgensen

D
Boah!<br />
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DAS nenn ich harten Pioniereinsatz! Und das die Antwort dann auch noch so ausgefallen ist, ist doch mehr als super! Hut ab Hannes, toller Einsatz!<br />
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DD
C
... ist insofern ihre Bemerkung, dass der Mormyschka - Köder dann aber nicht mit einer Spinnrute gefischt werden darf ... *lach*<br />
Ob die gute Frau überhaupt den Unterschied einer z.B. 2,70m Spinn- bzw 2,70m Friedfischrute erkennt, sofern beide Rollen mit Monofil bespult sind?<br />
Hätte Hannes nicht den Auszug aus der Gewässerordnung LAV BRB beigebracht, hätte sie die Mormyschka am Liebsten wohl genauso wie das Wurmzupfen verboten ...<br />
Aber so konnte sie wohl nicht anders, hehe ... sauber gemacht, Hannes ;-))
L
dann war ich ja schon wieder illegal unterwegs.. ich hab meine mormyschka an meiner kuerzesten spinnrute (1,80m) gefischt. jetzt muss ich wohl echt bald mit ner made an der pose angeln :((((
G
Zwar ein alter Artikel... Was ein Akt ! Hut ab !
Hier(Südniedersachsen) wird in der Hecht-Zanderschonzeit mit Wurm am Jighaken gefischt und es gab bisher keine Probleme.
Kunstköder und Köderfischverbot ist ausgewiesen.
Man darf nicht den Fehler machen, zu viele Beamte/Gummibaumgießer mit Verordnungen und grenzwertigen Aspekten zu wecken.
G