News Neue Schonzeiten im Bereich des LAV Brandenburg!
DerAngler sitzt ganz nah dran und hat uns sofort an seinem Wissen teilhaben lassen: die Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. wurde für 2004 neu verabschiedet. Und da sind ein paar Details drin, die uns Raubfischangler voll in die Karten spielen! Jetzt wird alles wieder gut. Wer sich nächstes Jahr eine DAV-Karte für Brandenburg holt, kann in den entsprechenden Gewässern nämlich ab nächstem Jahr wieder bis zum 1.4. auf Raubfisch angeln!!!
Die Schonzeit für Hecht und Zander geht vom 1.4. bis zum 31.5.
Der Wels und Rapfen sind vom 1.5. bis zum 30.6. geschont.
Unseren Barsch dürfen wir wohl das ganze Jahr beangeln.
Ist das genial? Ich hab das ja schon mal in einem Artikel erwähnt: die alten Schonzeiten sind teilweise echt sinnlos gewesen, weil die Hechte am 1.5. noch nicht komplett abgelaicht haben. Der Beginn der Schonzeit zum 1.4. ist natürlich schon relativ spät angesetzt. Deshalb appeliere ich an die Vernunft eines jeden und bitte Euch, derart spät gefangene und kurz vor dem Ablaichen stehende Fische schonend zurückzusetzen.
Schonzeiten und Verwendungsverbote:
§ 4.3: Fischarten, für die Schonzeiten bestehen, dürfen während dieser Zeit nicht gefangen und bestimmte, zu ihrem Fang gebräuchliche Geräte nicht verwendet werden. Sollten Exemplare der geschonten Arten bei der Ausübung erlaubter Angelmethoden oder beim Fang von Köderfischen mitgefangen werden, so sind sie schonend wieder zurückzusetzen, gemäß Bestimmungen nach 4.5.3.
Wir dürfen sogar Gebiete betreten, die mancherorts echte Tabuzonen sind:
§ 2.1 (Uferbetretung): Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässerangrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen stehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbarmacht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten, gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beangelung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.
§ 4.6.1 (Benutzungsbefugnis): Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.5 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern.
Das Nachtangeln ist uns erlaubt:
§ 6.1.: In der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf von den Inhabern eines Fischereischeines „A“ in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhabern eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines „A“ oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.
Und auch für die Eisangelfans sieht es gut aus:
§ 6.2: Auf Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet. Auf allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern dem nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimetern nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Eislöcher deutlich zu kennzeichnen.
Doch wir haben auch ein paar (sinnvolle) Pflichten aufgebrummt bekommen:
§ 1.10: Beim Ansitzangeln vom Ufer aus gilt als Angelplatz die Fläche im Umkreis von 4 Metern um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Dieser hat den von ihm ausgewählten Platz von Müll und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Unterlässt er dies, sind die Fischereiaufseher berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als Letzter selbst diesen Platz benutzt.
§ 1.11: Der Angler ist verpflichtet, von ihm beobachtete Fischsterben unverzüglich der zuständigen unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt zu melden (§ 21 Abs. 1 BgbFischO). Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, kann die Meldung an den LAVB, den zuständigen Kreisanglerverband oder den betreuenden Verein erfolgen. Diese sind verpflichtet, die Meldung baldmöglichst an die untere Fischereibehörde und den Amtstierarzt weiterzuleiten.
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