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Mick Jigger

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Hallo zusammen,
Ich frage mich schon ewig wie ich die Angelverbotszonen auf dem hessischen Rhein zu deuten habe. Bei den Nebengewässern ist es ja eindeutig geregelt und unmissverständlich. Im Hauptstrom hingegen weiss ich nicht so recht ob ich im Bereich des mit einem roten Ufers gekennzeichneten Angelverbotes vom Boot aus dennoch Angeln darf, weil sich jenes Verbot ja augenscheinlich aus einem Betretungsverbot eines Naturschutzgebietes o.ä. ergibt oder ob das Verbot pauschal für den Gewässerabschnitt gilt. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass es so zu handhaben ist. Da frage ich mich allerdings wie es sich dann verhält, wenn auf der einen Uferseite angeln erlaubt ist und auf der anderen verboten (siehe Bild) Bis wohin gilt denn dann was ? Ich bin ja immer bemüht mich an Regeln zu halten aber da komm ich nicht mehr mit. Ich bitte um Erleuchtung20250102_162048.jpg
 

Mick Jigger

Echo-Orakel
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20250102_214000.jpg
Ok, diese Option existiert ja lt. Legende nur auf den Nebengewässern. Sollte es tatsächlich so sein, dass man mal mehr darf als vermutet?
 

Mick Jigger

Echo-Orakel
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Naja es macht nicht immer alles Sinn was hierzulande von oben herunter diktiert wird. Laut Legende ist Angeln im roten Bereich verboten. Da ist keine Rede von Ufer oder Boot. Bei den Nebengewässern wird da ja wie schon erwähnt unmissverständlich unterschieden.
 

Michael_05er

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Meines Wissens darfst du in Hessen nur vom verankerten Boot fischen. Darfst du denn im Hauptstrom beliebig ankern? Oder ist dadurch das Bootsangeln im Hauptstrom dadurch grundsätzlich schwierig?
Ich erinnere mich, dass es in dem Heft auch Begleittexte gab, wird da nicht noch erläutert, was genau erlaubt ist?
 

Mick Jigger

Echo-Orakel
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Das ist korrekt. Seit letztem Jahr ist aber auch ein GPS-Anker zulässig. Üblicherweise wird man ja durch entsprechende Schilder informiert ob/wo das Stillliegen bzw. Ankern ausserhalb der Fahrrinne verboten ist. Der Begleittext besagt:
20250103_080430.jpg
Es gibt, sofern ich nichts übersehen habe, aber eine Stelle, welche der Legende widerspricht. Da gibt es nämlich eine rot schraffierte Fläche im Hauptstrom.

20250103_080850.jpg

Hier ist es aber so, dass laut der Kennzeichnung des Ufers das Angeln eigentlich erlaubt wäre. Hier stehen aber auch die entsprechenden Schilder, welche eben das Ankern so oder so untersagen. Die Einschränkung ist also strompolizeilicher, nicht fischereirechtlicher Natur.
 

Mick Jigger

Echo-Orakel
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Also ich würde den Begleittext so auslegen, dass das Bootsangeln entsprechend nur erlaubt ist, wenn der Gewässerabschnitt keiner Einschränkung unterliegt, welche sich aber von der Sache her generell nur auf die Uferangelei beziehen, also Betretungsverbote aus welchen Gründen auch immer. Ausnahmen sind aber hier Abschnitte die zwar grün gekennzeichnet sind, aber nicht betreten werden können da es z.B. Industriegelände sind, da ist das Angeln ja zwangsläufig nur vom Boot aus möglich und dementsprechend müsste das Ufer ja rot sein wenn man vom Boot aus so oder so angeln darf. Egal wie ich es drehe und wende...irgendwie widerspricht sich die ganze Sache.
 

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