Pressemitteilung 15/2006
Berlin, 5.12.2006
Staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung als
Beitrag im Klärungsprozess zu "Catch und Release"
Der einem Mitgliedsverein des DAV e. V. angehörende Andreas L. war durch die Organisation PETA Deutschland e. V. angezeigt worden, gegen die §§ 17, 18 Tierschutzgesetz verstoßen zu haben.
Vorgeworfen wurde ihm, eine solche Art des Angelns praktiziert zu haben, bei der gefangene Fische nicht in jedem Falle getötet wurden. Immer dann, wenn die Fische im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für die menschliche Ernährung nicht in Frage kamen, wurde der Haken vorsichtig entfernt, und die Fische wurden sofort wieder in das Wasser gesetzt, sofern sie generell überlebensfähig waren. Eine solche Art des Angelns wurde nicht allein von L. praktiziert, sondern von weiteren Anglern, die über ihre insoweit gemachten Erfahrungen auch im Internet in Wort und Bild berichteten.
Auf Grund der Anzeige wurden zunächst durch die Staatsanwaltschaft Berlin (52 Js 2790 / 06) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, eine richterliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erwirkt und Fotodateien beschlagnahmt.
Der durch L. beauftragte und in Abstimmung mit dem DAV e. V. argumentierende Verteidiger, RA Prof. Dr. Göhring, stellte die Erfüllung irgendeiner Tatbestandsvariante der §§ 17, 18 TierSchG in Frage. Diese Regelungen dürfen nicht so ausgelegt werden, dass zunächst mit der Absicht des Verzehrs geangelte Fische dann auch getötet werden müssen, wenn sich erst bei der Entnahme aus dem Wasser zeigt, dass eine Nutzung für Speisezwecke im konkreten Fall unterbleiben muss. Das ist – auch teilweise in Übereinstimmung mit schon vorliegenden Äußerungen in der Literatur – z. B. so, wenn es sich um
untermaßige oder sonst einem ständigen oder zeitweiligen Angelverbot unterliegende,
zum Angelzeitpunkt für die menschliche Ernährung nicht oder nicht mehr geeignete
oder für die Reproduktion des Tierbestandes erforderliche
Fische handelt.
Auch im jeweiligen Gewässer zu beachtende sonstige Hegeaspekte können es rechtfertigen, der Freilassung gegenüber der Tötung den Vorrang zu geben. In der rechtsanwaltlichen Stellungnahme wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei dem offenen Erkenntnisstand zur Schmerz- und/oder Leidensfähigkeit von Fischen es dem Grundsatz, im Zweifel für den Beschuldigten, grob widersprechen würde, von einer Tatbestandsmäßigkeit auszugehen.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, d. h., erkennbar boten die Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 der Regelung der Staatsanwaltschaft nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Prof. Dr. sc. jur. GöhringTelefon: (030) 42 18 75 -07 oder -08
E-Mail:
raegoehring-mollnau@t-online.de
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