Fische releasen.....

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Barsch-BoB

Angellateinschüler
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Moin,
Ich habe gehört dass es ein neues Gesetzt gibt dass man in Deutschland die Fische(releasen) zurücksetzten darf.....
Auch für Niedersachsen?Bei uns haben die sich immer angepisst wenn man die Fische nicht abschlachtet.Da gabs gleich irgendwelche Strafen.Zum Besispiel wurde der Angelschein ist für ein paar Monate eingezogen.
Oder können die Angelvereine ihre eigenen Regeln aufstellen?
helft mir bitte :D
 

Barsch-BoB

Angellateinschüler
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Überhaupt die Leute vom Angelverein................
 

Barsch-BoB

Angellateinschüler
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Also gibt es soein Gesetzt nicht...?
 

NorbertF

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Die Leute vom Angelverein haben sicher keine Gesetzgebungskompetenz, nein.
Allerdings können sie beschliessen dass im Vereingsgewässer kein Fisch zurückgesetzt werden darf. Ich bin mir allerdings nicht sicher ob das dann verbindlich ist...immerhin gibts auch gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße und ganzjährig geschonte Fische.

Sie können dich auch nicht finanziell oder strafrechtlich belangen solange du keine Straftat begehst, maximal den Gewässerschein einziehen und / oder aus dem Verein werfen.
 

Desperados

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Ja aber wie siehts denn nun in den nicht "privaten" Gewässern aus ??
Sorry aber kenne mich mit der deutschen Gesetzgebung leider nicht so genau aus da ich bis jetzt noch nie bei euch geangelt habe :)
 

Klausi

Barsch Vader
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Pressemitteilung 15/2006



Berlin, 5.12.2006




Staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung als




Beitrag im Klärungsprozess zu "Catch und Release"
Der einem Mitgliedsverein des DAV e. V. angehörende Andreas L. war durch die Organisation PETA Deutschland e. V. angezeigt worden, gegen die §§ 17, 18 Tierschutzgesetz verstoßen zu haben.

Vorgeworfen wurde ihm, eine solche Art des Angelns praktiziert zu haben, bei der gefangene Fische nicht in jedem Falle getötet wurden. Immer dann, wenn die Fische im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für die menschliche Ernährung nicht in Frage kamen, wurde der Haken vorsichtig entfernt, und die Fische wurden sofort wieder in das Wasser gesetzt, sofern sie generell überlebensfähig waren. Eine solche Art des Angelns wurde nicht allein von L. praktiziert, sondern von weiteren Anglern, die über ihre insoweit gemachten Erfahrungen auch im Internet in Wort und Bild berichteten.

Auf Grund der Anzeige wurden zunächst durch die Staatsanwaltschaft Berlin (52 Js 2790 / 06) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, eine richterliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erwirkt und Fotodateien beschlagnahmt.

Der durch L. beauftragte und in Abstimmung mit dem DAV e. V. argumentierende Verteidiger, RA Prof. Dr. Göhring, stellte die Erfüllung irgendeiner Tatbestandsvariante der §§ 17, 18 TierSchG in Frage. Diese Regelungen dürfen nicht so ausgelegt werden, dass zunächst mit der Absicht des Verzehrs geangelte Fische dann auch getötet werden müssen, wenn sich erst bei der Entnahme aus dem Wasser zeigt, dass eine Nutzung für Speisezwecke im konkreten Fall unterbleiben muss. Das ist – auch teilweise in Übereinstimmung mit schon vorliegenden Äußerungen in der Literatur – z. B. so, wenn es sich um




untermaßige oder sonst einem ständigen oder zeitweiligen Angelverbot unterliegende,

zum Angelzeitpunkt für die menschliche Ernährung nicht oder nicht mehr geeignete

oder für die Reproduktion des Tierbestandes erforderliche





Fische handelt.

Auch im jeweiligen Gewässer zu beachtende sonstige Hegeaspekte können es rechtfertigen, der Freilassung gegenüber der Tötung den Vorrang zu geben. In der rechtsanwaltlichen Stellungnahme wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei dem offenen Erkenntnisstand zur Schmerz- und/oder Leidensfähigkeit von Fischen es dem Grundsatz, im Zweifel für den Beschuldigten, grob widersprechen würde, von einer Tatbestandsmäßigkeit auszugehen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, d. h., erkennbar boten die Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 der Regelung der Staatsanwaltschaft nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage.


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Prof. Dr. sc. jur. GöhringTelefon: (030) 42 18 75 -07 oder -08
E-Mail: raegoehring-mollnau@t-online.de



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Klausi

Barsch Vader
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Zur Frage des Fangens und Zurücksetzens von Fischen vertritt das DAV-Präsidium folgenden Standpunkt:



Das Tierschutzgesetz führt aus, dass einem Tier nur Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen, wenn dies aus vernünftigen Gründen geschieht. Einer dieser Gründe ist der Verzehr des gefangenen Fisches. Daneben gibt es jedoch weitere Gesetze, denen zu folgen ist. Solche Gesetze sind z. B. die Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer. Diese weisen den Fischereiausübenden z. B. an, untermaßige Fische, Fische, welche in der Schonzeit gefangen wurden oder einer bedrohten Fischart angehören, zurückzusetzen. Der Angler käme in Konflikt mit dem Gesetz, wenn er dies nicht einhielte. Eine ausdrückliche Mitnahmepflicht ist in keinem der deutschen Gesetze festgeschrieben!

Wissenschaftliche Untersuchungen zum genetischen Potenzial von Fischen lassen sogar vermuten, dass das systematische Entnehmen von großen Fischen im Endeffekt zu einer Veränderung der genetischen Architektur der Fische führt, d. h., dass das genetische Potenzial verarmt. Fischpopulationen würden durch die Negativselektion (gezielte Entnahme der kapitalen Fische) kleinwüchsiger, krankheitsanfälliger etc. Ganz abgesehen davon ist es manchem Angler auch nicht möglich, kapitale Fische selbst zu verwerten, sodass er den gefangenen Fisch wieder zurücksetzen möchte.

Aus unterschiedlichen Gründen wird das Tierschutzgesetz von Vertretern verschiedener Verbände missinterpretiert. Es wird von einigen Tierschutzvertretern in der Art ausgelegt, als ob das Zurücksetzen von Fischen eine strafbare Handlung wäre.

Der DAV erklärt deshalb noch einmal ausdrücklich seinen Standpunkt zum catch and release. Wir gehen angeln, um Fische zu fangen und zu verwerten, behalten uns jedoch weiterhin das Recht vor, Fische auch zurückzusetzen!
 

snakehead

Dr. Jerkl & Mr. Bait
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Hmmmmmmmmm,

also unterstützt die Gesetzgebung zum Beispiel hegenerische Aspekte. Dabei gefällt mir besonders das maßige Fische ausserhalb der Schonzeit zurückgesetzt werden dürfen wenn es dem Bestand dient. Somit kann man ganz gesetzestreu ein "Entnahmefenster" zur eigenen Entnahmepolitik machen. Das ist mal vernünftig oder habe ich das falsch verstanden?

Snakehead
 

shopkes

Gummipapst
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Ich werde weiterhin nur die Fische abschlagen die ich auch verwerten kann.
(mal abgesehen von verangelten fischen)

Aber mein Verein sieht das nicht gerne. Die machen da immer Zirkus. Wenn zum Beispiel ein Karpfen beim Aal-Angeln beisst, werd ich n Teufel tun den zu knüppeln. Da ist es mir dann egal wer dabei steht oder wen das stört.
Wenn ich mir sicher bin das es dem Fisch gut geht, schwimmt der weiter.
 

NorbertF

Master of Desaster
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Bei mir im Verein haben sich mittlerweile alle dran gewöhnt inklusive Gewässerwart..es macht sogar Schule, selbst einige eingefleischte Kochtopfangler fangen schon an selektiver zu entnehmen. Scheinbar haben sie ein wenig nachgedacht.
 

Havelschreck

Finesse-Fux
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@Pitpearch
Da muß ich dir wohl recht geben,von manchen wird wirklich alles mitgenommen.Du solltest das mal hier am Brohler Hafen,ca.30 km nördlich von dir sehen,da wird dir schlecht.
 

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