Grundsätzliches für das deutsche Hoheitsgewässer der Flensburger Förde:
Grundsätzlich gilt, daß zur Angelfischerei an Schleswig-Holsteins Küstengewässern ein gültiger Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein erforderlich ist. Dieser Fischereischein muss auf den Namen des "Anglers" ausgestellt sein, der die Fischerei ausübt. Der Fischereischein hat weiter nur Gültigkeit, wenn er mit dem Nachweis der Fischereiabgabe also mit den entsprechenden Jahresmarken versehen ist. Weitere Papiere sind für die Angelfischerei mit der Handangel an der Küste soweit nicht erforderlich.
Ausnahmen:
für Personen unter 12 Jahren:
Personen, die das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind von der Fischereischeinpflicht befreit. Sie dürfen die Angelfischerei an den Küstengewässern jedoch nur ausüben, wenn sie dabei von einem Fischereischeininhaber mit gültigem Fischereischein beaufsichtigt werden.
Gleichzeitig sind diese Personen, die das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unter entsprechender Aufsicht die Fischerei mit der Handangel ausüben von der Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein befreit.
für Bewohner anderer Bundesländer
- mit Fischereischein - :
In Schleswig-Holstein werden grundsätzlich die Fischereischeine anderer Bundesländer anerkannt. Wer also einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes innehat, darf auch an Schleswig-Holsteins Küsten die Fischerei mit der Handangel ausüben solange er seinen ersten Wohnsitz nicht in Schleswig-Holstein hat ( dazu später mehr ).
Weiter ist derjenige, der einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes innehat in dem er auch wohnt (z.B.: Urlauber oder Wochenendtouristen) von der Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein befreit.
- ohne Fischereischein - :
Für eine Dauer von maximal 40 aufeinanderfolgende Tage können Bewohner anderer Bundesländer in Form einer Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht befreit werden. Urlauber können so z.B. bei der Verwaltungsbehörde in ihrem Urlaubsort eine Sondergenehmigung erhalten, die ihnen erlaubt die Fischerei ohne eine abgelegte Fischereischeinprüfung durchzuführen. Bei dieser Sondergenehmigung wird die Fischereiabgabe (12 EUR) und zusätzlich eine Verwaltungsgebühr (8 EUR) fällig. In hochfrequentierten Urlaubsorten werden solche Sondergenehmigungen auch ausnahmsweise von den Ansässigen Angelcentern vergeben.
- nach Schleswig-Holstein gezogene - :
Wer in Schleswig-Holstein seinen Wohnsitz hat muss einen gültigen Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein innehaben, um an den Küsten die Fischerei ausüben zu dürfen. Ist er hinzugezogen und hat seine Fischereischeinprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt und so einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes inne, so muss er einen Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein beantragen. Er ist dann von der Fischereischeinprüfung befreit.
Er wird nun durch den Wohnsitzwechsel nach Schleswig-Holstein zur Fischereiabgabe verpflichtet, weil die Befreiung von der Fischereiabgabe nach dem Wohnsitzwechsel nicht mehr zur Anwendung kommt.
für Bewohner anderer Nationen :
Auch für Gastangler aus anderen Nationen ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. Hier können ebenfalls für eine Dauer von maximal 40 aufeinanderfolgenden Tagen Bewohner anderer Nationen in Form einer Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht befreit werden. Sie können so z.B. bei der Verwaltungsbehörde in ihrem Urlaubsort eine Sondergenehmigung erhalten, die ihnen erlaubt die Fischerei ohne eine abgelegte Fischereischeinprüfung durchzuführen. Bei dieser Sondergenehmigung wird ebenfalls die Fischereiabgabe und ebenfalls zusätzlich eine Verwaltungsgebühr fällig.
Quelle: Alle Angaben ohne Gewähr und auf Basis der KüFo, des LFischG und der LFischG-DVO des Landes Schleswig-Holstein